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Ist die gute Gesamtwirkung eines Bauvorhabens zweifelhaft, hat die Baubehörde nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie die gute Gesamtwirkung als gegeben erachtet (E. 2.3.3–2.3.6). Bestimmung der für die Vollgeschosseigenschaft eines Dachgeschosses massgebenden Giebelfassadenfläche (E. 3, 3.1 und 3.3). OGE 60/2023/47 vom 21. Juni 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht